Statement zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform der Ampel

Die Ampel ist nicht in der Lage, ein verfassungsgemäßes Wahlrecht vorzulegen. Das heutige Urteil ist eine erneute Klatsche für die Ampel. So hatte das Bundesverfassungsgericht bereits den zweiten Nachtragshaushalt 2021 als verfassungswidrig kassiert.

Der Versuch der Ampel mit dem selbstgestrickten Wahlrecht unliebsame Mitbewerber wie die CSU aus dem Bundestag zu drängen, ist krachend gescheitert. Die geplante Abschaffung der sogenannten Grundmandatsklausel ist verfassungswidrig.  

Die Grundmandatsklausel besagt, dass drei direkt gewonnene Mandate für den Einzug in den Deutschen Bundestag ausreichen, auch wenn die Fünf-Prozent-Hürde unterschritten wird. Das war zuletzt bei der Partei Die Linke der Fall. Bei der CSU bislang noch nie.  

Die Ampel hat eine Kappung der gewonnenen Direktmandate eingeführt. Gewonnene Wahlkreise führen zukünftig nicht mehr automatisch zu einem Sitz im Deutschen Bundestag. Auch wenn dies juristisch in Ordnung sein mag, halte ich diese Kappung für falsch. In Zukunft kann eine Partei nur insgesamt so viele Sitze im Deutschen Bundestag erhalten, wie ihr nach dem Ergebnis der Zweitstimme zustehen. Wird diese Gesamtanzahl der Sitze von den gewonnenen Direktmandaten einer Partei überschritten, werden diese entsprechend gekappt. Das bedeutet, dass dann nicht mehr alle Wahlkreise mit ihrem direkt gewählten Abgeordneten im Bundestag vertreten sein werden.  

Die Kappung führt zu einer Entwertung der Erststimme zugunsten der Stärkung der Parteistimme. Die Personalität der Wahl leidet. Das halte ich für den falschen Weg. Deshalb kann die Kappungsregelung über den Wahltag hinaus keinen Bestand haben.